Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 19 Begriff und Gliederung der Laufbahnen

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§ 19 Begriff und Gliederung der Laufbahnen   

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit. Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a. Ist der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden.
(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Laufbahnen, die derselben Laufbahngruppe angehören und als Befähigung eine im Wesentlichen gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen, gelten als gleichwertig. Die allgemeinen Laufbahnvorschriften können von Satz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.


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