Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 215 Parteipolitische Betätigung

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§ 215 Parteipolitische Betätigung    

Dem Polizeibeamten ist die parteipolitische Betätigung während des Dienstes, in Dienst- und Unterkunftsräumen sowie in Dienstkleidung untersagt. Gleiches gilt für den nicht dienstlichen Besuch von politischen Versammlungen in Dienstkleidung und das Tragen von politischen Abzeichen zur Dienstkleidung.

5. Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes


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