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§ 215 Parteipolitische Betätigung
Dem Polizeibeamten ist die parteipolitische Betätigung während des Dienstes, in Dienst- und Unterkunftsräumen sowie in Dienstkleidung untersagt. Gleiches gilt für den nicht dienstlichen Besuch von politischen Versammlungen in Dienstkleidung und das Tragen von politischen Abzeichen zur Dienstkleidung.
5. Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes