Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 39 Entlassung durch Verwaltungsakt

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§ 39 Entlassung durch Verwaltungsakt    

(1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn er
1. sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen,
2. ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Vertrages über die Europäische Union und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nimmt,
3. dem Verlangen der obersten Dienstbehörde, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen, nicht Folge leistet,
4. nach Erreichen der Altersgrenze (§ 54 Abs. 1) berufen worden ist oder
5. dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet; § 56 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Ein Beamter ist ferner zu entlassen, wenn er zur Zeit seiner Ernennung als Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied
1. des Bundestages,
2. der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder
3. einer Vertretungskörperschaft seines Dienstherrn
war und trotz Belehrung über die Rechtsfolgen seiner Ernennung nicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat niederlegt.
(3) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in den Fällen des § 9 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.


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