Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 101a Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körperschaft

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§ 101a Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körperschaft    

(1) Für einen Beamten, der nach dem 1. Juni 1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten § 15 Abs. 3, §§ 30 bis 33, § 34 Abs. 1 und 2 sowie § 37 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz (AbgGRhPf) entsprechend.
(2) Einem Beamten, der nach dem 1. Juni 1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
1. die Arbeitszeit bis auf 30 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
2. Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren.
Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. § 15 Abs. 3 AbgGRhPf ist sinngemäß anzuwenden. Auf einen Beamten, dem nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Dienstbezüge gewährt wird, ist § 32 Abs. 1, 3 und 4 AbgGRhPf sinngemäß anzuwenden.


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