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§ 42 Entlassung von Beamten auf Widerruf
(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen werden. § 41 Abs. 2, 3 und 5 gilt entsprechend.
(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die für seine Laufbahn vorgeschriebene Prüfung abzulegen. Das Beamtenverhältnis endet
1. spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Prüfung bestanden ist,
2. mit Ablauf des Tages, an dem eine vorgeschriebene Zwischenprüfung oder die Prüfung endgültig nicht bestanden ist, oder
3. mit der Entlassung.