Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 244 Weiter geltende Vorschriften

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§ 244 Weiter geltende Vorschriften         

Die durch § 243 Abs. 1 nicht aufgehobenen Vorschriften bleiben bis zu einer anderweitigen Regelung mit den sich aus diesem Gesetz und aus der Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse ergebenden Änderungen in Kraft. § 18 Abs. 3 bleibt unberührt.


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