Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § .84 Dienstkleidung

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§ 84 Dienstkleidung    

Vorschriften über die Dienstkleidung erlässt das jeweils zuständige Ministerium für seinen Geschäftsbereich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

2. Folgen der Nichterfüllung von Pflichten


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