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§ 21a Sonderregelungen
Für die in § 50 Abs. 1 bezeichneten Beamten entscheidet in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2, des § 12 Satz 6 und des § 29 Satz 2 anstelle des Landespersonalausschusses der Ministerpräsident nach Erörterung mit der Landesregierung. Dabei können Ausnahmen von den Vorschriften über Probezeit (§ 11 Abs. 1 Nr. 3, §§ 28 und 30) und Mindestlebensalter (§ 30 Satz 1) sowie den Bestimmungen der Laufbahnverordnung über die Zurücklegung von Dienstzeiten zugelassen werden. § 12 Satz 3 findet keine Anwendung.
b) Laufbahnbewerber