Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 31 Anrechnung auf die Probezeit

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§ 31 Anrechnung auf die Probezeit   

Auf die Probezeit eines anderen Bewerbers kann die im öffentlichen Dienst verbrachte Zeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens einem Amte der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Jedoch müssen auch bei Anrechnung von Dienstzeiten im
1. mittleren Dienst mindestens ein Jahr,
2. gehobenen Dienst mindestens zwei Jahre,
3. höheren Dienst mindestens drei Jahre
4. als Probezeit abgeleistet werden.

4. Abordnung und Versetzung


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