Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § .97b Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften in den Jahren 2015 bis 2018

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 97b Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften in den Jahren 2015 bis 2018

 

Teil 5
Überleitungs- und Übergangsbestimmungen
Abschnitt 3
Sonstige Übergangsbestimmungen

§ 97b Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften in den Jahren 2015 bis 2018

Werden Versorgungsberechtigte im Rahmen der Mithilfe bei der Betreuung von Flüchtlingen im öffentlichen Dienst verwendet (§ 73 Abs. 5 Satz 2 und 3), so gelten die hieraus für die Jahre 2015 bis 2018 erzielten Einkünfte nicht als Erwerbseinkommen.


  

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