Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § 14 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 14 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

 

§ 14 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine Beamtin oder ein Beamter berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.

(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.


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