Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § 88 Bezügebestandteile

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 88 Bezügebestandteile

 

§ 88 Bezügebestandteile

(1) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Besoldungsordnungen A und C sowie der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 werden den betragsmäßig entsprechenden Stufen des Grundgehalts der Anlagen 6 und 10 des Landesbesoldungsgesetzes zugeordnet. Weist die Grundgehaltstabelle den bisherigen Betrag nicht aus, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag. Die so ermittelte Stufe des Grundgehalts und der zugehörige Betrag treten ab 1. Juli 2013 an die Stelle der nach § 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 geltenden Werte. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit ruhegehaltfähigen Bezügen der Besoldungsordnungen B und W sowie der Besoldungsgruppen R 3 bis R 8 werden den Grundgehältern der Anlage 6 des Landesbesoldungsgesetzes zugeordnet. Die Grundgehälter nach der Besoldungsordnung H bestimmen sich nach fortgeltenden Besoldungsordnungen für Hochschullehrer.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren ruhegehaltfähige Dienstbezüge sich am 30. Juni 2013 nach der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 bestimmen. Die zu diesem Zeitpunkt geltenden Grundgehaltsbeträge gelten für die Berechnung der Versorgungsbezüge fort und nehmen an allgemeinen Anpassungen teil.

(3) Die der Berechnung der Versorgungsbezüge am 30. Juni 2013 zugrunde liegenden Zuschläge nach den §§ 50 a und 50 b des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung werden zum 1. Juli 2013 als Zuschlag im Sinne des § 66, die Zuschläge nach § 50 d des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung als Zuschlag im Sinne des § 68, die Zuschläge nach § 50 e des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung als Zuschläge im Sinne des § 69 und der Zuschlag nach § 50 c des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung als Zuschlag im Sinne des § 67 übergeleitet. Die übergeleiteten Zuschläge nehmen ab diesem Zeitpunkt an der Anpassung der Versorgungsbezüge nach § 4 teil. § 66 Abs. 8 und 9, § 67 Abs. 4, § 68 Abs. 5 Halbsatz 2 und § 69 Abs. 2 gelten entsprechend.

(4) Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des § 87 Abs. 1 zählen und nehmen an den Anpassungen der Versorgungsbezüge nach § 4 teil:

1. die Amtszulagen in den Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
2. die Zulage nach der Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
3. die Zulage nach der Nummer 2 b der Vorbemerkungen zu Bundesbesoldungsordnung C zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
4. die Ausgleichs- und Überleitungszulagen nach Maßgabe des § 69 Abs. 1 und 9 LBesG,
5. die Überleitungszulage nach Artikel IX § 11 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), soweit sie für den Wegfall von ruhegehaltfähigen Bezügen gewährt wird, die bisher an den Anpassungen der Versorgungsbezüge teilgenommen haben,
6. die Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 Abs. 1 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),
7. die Zulagen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a und b der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung vom 27. November 1997 (BGBl. IS. 2764) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
8. die Zulage für Gerichtsvollzieher nach § 12 der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
9. die Amtszulagen zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen des Landesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung,
10. der Zuschuss zum Grundgehalt und Zuschüsse in den Besoldungsgruppen H 3 und H 4 nach fortgeltenden Besoldungsordnungen für Hochschullehrer, die bisher an den Anpassungen der Versorgungsbezüge teilgenommen haben.

(5) Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des § 87 Abs. 1 zählen und nehmen nicht an den Anpassungen der Versorgungsbezüge nach § 4 teil:

1. der Anpassungszuschlag nach § 71 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 32 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532; 1984 I S. 107, 261) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
2. der Strukturausgleich nach Artikel 1 § 6 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266) nach Maßgabe des Artikels 2 Abs. 4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1998 (BBVAnpG 98) vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026),
3. der Anpassungszuschlag nach § 71 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 4 Nr. 12 und 13 des Reformgesetzes,
4. der Zuschlag zum Grundgehalt (Erhöhungszuschlag) nach Artikel 5 § 1 Abs. 1 oder Artikel 6 § 1 Abs. 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339) nach Maßgabe des Artikels 2 Abs. 4 BBVAnpG 98,
5. die Ausgleichszulage nach § 81 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
6. die Überleitungszulage nach Artikel IX § 11 2. BesVNG, soweit sie für den Wegfall von ruhegehaltfähigen Bezügen gewährt wird, die bisher nicht an den Anpassungen der Versorgungsbezüge teilgenommen haben,
7. die Ausgleichszulage nach Artikel IX § 13 2. BesVNG,
8. der Zuschuss zur Ergänzung des Grundgehalts und Zuschüsse in den Besoldungsgruppen H 3 und H 4 nach fortgeltenden Besoldungsordnungen für Hochschullehrer, die bisher nicht an den Anpassungen der Versorgungsbezüge teilgenommen haben,
9. die Zulage nach der Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
10. die Zulagen nach den Nummern 8, 9, 10, 12, 13 a und Stellenzulagen nach den Nummern 23, 25 und 26 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung,
11. die Zulagen nach den Nummern 8, 9, 10, 12, 13 a und Stellenzulagen nach den Nummern 23, 25 und 26 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und des § 6 f des Landesbesoldungsgesetzes in der am 1. Januar 2011 geltenden Fassung,
12. das Kolleggeld nach fortgeltenden Besoldungsordnungen für Hochschullehrer.

(6) Für die im Zeitpunkt der besoldungsrechtlichen Anhebung der Besoldung von A 4 auf A 5 zum 1. Januar 2022 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren erdiente Ruhegehälter auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 4 ermittelt wurden, werden die erdienten Ruhegehälter weiterhin auf der Grundlage dieser Besoldungsgruppe ermittelt und entsprechend § 4 angepasst.


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