Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § 100 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 100 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

 

§ 100 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

Anlage

(zu den §§ 66 bis 69) Gültig ab 1. Januar 2021

Zuschläge nach den §§ 66 bis 69

§ 66 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,90 Euro.

 

(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 66 Abs. 6 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt waren,

1. im Falle von § 66 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a 0,98 Euro,
2. im Falle von § 66 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b 0,70 Euro.

(3) Der Kinderzuschlag nach § 67 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 erfüllt waren,

1. für die ersten 36 Monate 1,95 Euro,
2. für jeden weiteren Monat 0,98 Euro.

(4) Der Pflegezuschlag nach § 68 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der nicht erwerbsmäßigen Pflege 2,31 Euro.

(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 68 Abs. 3 beträgt für jeden Monat der nicht erwerbsmäßigen Pflege 0,98 Euro.


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