Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § 50 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 50 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

 

§ 50 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen (§ 49 Abs. 1) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen 30 v. H. des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch 40 v. H. des nach § 45 Abs. 3 Satz 3 errechneten Betrags. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.


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