Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § 6 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 6 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

 

§ 6 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit sie der Pfändung unterliegen und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht oder der Dienstherr mit Ansprüchen auf Rückzahlung überzahlter Besoldung oder Versorgungsbezüge für denselben Zeitraum aufrechnet.

(3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 29), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens und der Pflege (§ 43), auf Unfallausgleich (§ 44), auf einmalige Unfallentschädigung (§ 53) und auf Schadensausgleich (§ 56), können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen Verstorbene aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Besoldung oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.


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