Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § 67 Kinderzuschlag zum Witwen- oder Witwergeld

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 67 Kinderzuschlag zum Witwen- oder Witwergeld

 

§ 67 Kinderzuschlag zum Witwen- oder Witwergeld

(1) Das Witwen- oder Witwergeld nach § 32 erhöht sich für jeden Monat einer nach § 66 Abs. 3 der Witwe oder dem Witwer zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 Satz 2.

(2) War die Kindererziehungszeit der oder dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt eine Beamtin oder ein Beamter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlages 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 66 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraumes gewährt. Verstirbt das Kind vor Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.

(3) Die Höhe des Kinderzuschlages ergibt sich aus der Anlage.

(4) Der Kinderzuschlag gilt für die Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften als Teil des Witwen- oder Witwergeldes.


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