Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § 98 Gleichstehende Tatbestände

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Land Rhainland-Pfalz geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte im Land Rheinland-Pfalz geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


Zur Übersicht des landesbeamtenversorgungsgesetzes von Rheinland-Pfalz

 

Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 98 Gleichstehende Tatbestände

 

Teil 6
Schlussbestimmungen

§ 98 Gleichstehende Tatbestände

Für die Anwendung der §§ 5 bis 7 und 9, des Teils 2 Abschnitte 5 und 6 und des Teils 3 gelten

1. Unterhaltsbeiträge nach § 26 als Ruhegehalt,
2. Unterhaltsbeiträge nach § 47 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 70,
3. Unterhaltsbeiträge nach § 38 als Witwen- oder Witwergeld oder Waisengeld,
4. Unterhaltsbeiträge nach den §§ 51 und 40 Abs. 1 Satz 3 als Witwen- oder Witwergeld oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,
5. Unterhaltsbeiträge nach den §§ 34 und 50 als Witwen- oder Witwergeld,
6. Unterhaltsbeiträge nach § 93 Abs. 2 als Witwen- oder Witwergeld, außer für die Anwendung von § 81,
7. Unterhaltsbeiträge nach § 35 Abs. 2 und § 48 als Waisengeld,
8. Unterhaltsbeiträge nach § 86 als Ruhegehalt, Witwen- oder Witwergeld oder Waisengeld,
9. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen oder Richter und Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz als Ruhegehalt,
10. die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 5 und 6 LBesG gewährt werden, als Ruhegehalt;

die Empfängerinnen und Empfänger der vorgenannten Bezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, Witwen oder Witwer oder Waisen.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Rheinland-Pfalz

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber in Rheinland-Pfalz mit der Landesmetropole Mainz, der Weinbauregion im wunderschönen Rheingau und der deutschen Toscana in der Pfalz mit dem einmaligen Dom in Speyer. In Speyer finden Sie auch die Grabstätte von Altkanzler Helmut Kohl...  


mehr zu: Landesbeamtenversorgungsgesetz Rheinland-Pfalz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-rheinland-pfalz.de © 2024