Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § .79 Reihenfolge der Anwendung der Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 79 Reihenfolge der Anwendung der Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften

 

Teil 3
Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
Abschnitt 1
Zusammentreffen mit anderen Bezügen und Einkünften

§ 79 Reihenfolge der Anwendung der Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften

(1) Der Anwendung der Ruhensvorschriften nach den §§ 73 bis 77 gehen sonstige Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften vor, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Bei einem Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ist zunächst der neuere und dann der frühere Versorgungsbezug nach § 73 zu regeln. Bei der Regelung des früheren Versorgungsbezuges ist dem Einkommen der nicht ruhende Teil des neueren Versorgungsbezuges hinzuzurechnen. Die Berechnungsreihenfolge ist umzukehren, soweit dies für die Versorgungsberechtigten günstiger ist. Die Versorgungsberechtigten dürfen nicht besser gestellt werden, als wenn kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezogen würde.

(3) Bei einem Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen und Renten ist § 73 mit der nach § 75 verbleibenden Gesamtversorgung anzuwenden.

(4) Bei einem Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach § 75 Abs. 1 bis 5 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 74 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 75 Abs. 1 bis 5 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach § 75 Abs. 2 ist die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(5) Der nach § 76 berechnete Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 73 bis 75 und 77 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.


  

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