Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § 59a Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 59a Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat

 

§ 59a Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat

(1) Die meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. EU Nr. L 97 S. 3) können über die Unfallkasse Rheinland-Pfalz weitergemeldet werden.

(2) Einzelheiten zum Verfahren und zur Kostenerstattung können in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.


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