Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § 35 Waisengeld

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 35 Waisengeld

 

§ 35 Waisengeld

(1) Die Kinder eines Versorgungsurhebers erhalten Waisengeld.

(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines Versorgungsurhebers, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Versorgungsurheber in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.


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