Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § 31 Witwen- oder Witwergeld

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 31 Witwen- oder Witwergeld

 

§ 31 Witwen- oder Witwergeld

(1) Witwen und Witwer eines Versorgungsurhebers erhalten Witwen- oder Witwergeld.

(2) Kein Anspruch besteht, wenn

1. die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falles ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung war, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen oder
2. der Versorgungsurheber sich zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befand und die Regelaltersgrenze nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG erreicht hatte.


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