Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § 64 Familienzuschlag

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Land Rhainland-Pfalz geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte im Land Rheinland-Pfalz geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


Zur Übersicht des landesbeamtenversorgungsgesetzes von Rheinland-Pfalz

 

Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 64 Familienzuschlag

 

Teil 2
Versorgungsbezüge
Abschnitt 5
Familienbezogene Leistungen

§ 64 Familienzuschlag

(1) Auf den Familienzuschlag finden die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes Anwendung.

(2) Der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach den Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes vom Personenstand abhängigen Zuschlag und dem in Betracht kommenden Familienzuschlag wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen der Beamtin oder des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten für die für den kinderbezogenen Zuschlag des Familienzuschlages in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwen- oder Witwergeld gezahlt, soweit die Witwe oder der Witwer Anspruch auf Kindergeld hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 EStG oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) haben würde. Soweit kein Anspruch nach Satz 2 besteht, wird der Unterschiedsbetrag neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei dem kinderbezogenen Zuschlag des Familienzuschlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn die Beamtin oder der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Rheinland-Pfalz

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber in Rheinland-Pfalz mit der Landesmetropole Mainz, der Weinbauregion im wunderschönen Rheingau und der deutschen Toscana in der Pfalz mit dem einmaligen Dom in Speyer. In Speyer finden Sie auch die Grabstätte von Altkanzler Helmut Kohl...  


mehr zu: Landesbeamtenversorgungsgesetz Rheinland-Pfalz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-rheinland-pfalz.de © 2024