Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § 57 Meldung und Untersuchungsverfahren

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 57 Meldung und Untersuchungsverfahren

 

§ 57 Meldung und Untersuchungsverfahren

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind der oder dem Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls zu melden. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Behörde gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung aufgrund des Unfallereignisses nicht habe gerechnet werden können oder dass die oder der Berechtigte durch außerhalb ihres oder seines Willens liegende Umstände gehindert war, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Die oder der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihr oder ihm gemeldet oder von Amts wegen bekannt wird, sofort zu untersuchen. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen und an die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle weiterzugeben. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet über die Anerkennung als Dienstunfall und die Gewährung der Unfallfürsorge.

(4) Unfallfürsorge nach § 41 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 41 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehnjahresfrist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.


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