Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § .97a Übergangsvorschrift zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 97a Übergangsvorschrift zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

 

Teil 5
Überleitungs- und Übergangsbestimmungen
Abschnitt 3
Sonstige Übergangsbestimmungen

§ 97a Übergangsvorschrift zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die keine Lehrkräfte sind und die nach dem 24. Juni 2015 nach § 39 Abs. 1 LBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:

 

   
Geburtsdatum bis... Lebensalter
Jahr
Monat
31. Dezember 1952 65 0
31. Dezember 1953 65 1
28. Februar 1953 65 2
31. Dezember 1953 65 3

 

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 24. Juni 2015 nach § 39 Abs. 2 und 3 LBG in den Ruhestand versetzt werden und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, ist § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des vollendeten 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:

   
Geburtsdatum bis... Lebensalter
Jahr
Monat
31. Dezember 1955 63 0
31. Dezember 1956 63 2
31. Dezember 1957 63 4
31. Dezember 1958 63 6
31. Dezember 1959 63 8
31. Dezember 1960 63 10
31. Dezember 1961 64 3
31. Dezember 1962 64 6
31. Dezember 1963 64 9

 

(3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 24. Juni 2015 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des vollendeten 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:

 

   
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem--- Lebensalter
Jahr
Monat
1. Januar 2016 63 0
1. Januar 2017 63 2
1. Januar 2018 63 4
1. Januar 2019 63 6
1. Januar 2020 63 9
1. Januar 2021 64 0
1. Januar 2022 64 3
1. Januar 2023 64 6
1. Januar 2024 64 9

 

Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 24 Abs. 2 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 LBG erfüllen, gilt § 24 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 24. Juni 2015 geltenden Fassung.

(5) Für am 1. Januar 2016 vorhandene Beamtinnen und Beamte gilt § 63 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter.


  

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