Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § .78 Mindestbelassung bei Unterhaltsbeitrag nach § 47

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 78 Mindestbelassung bei Unterhaltsbeitrag nach § 47

 

Teil 3
Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
Abschnitt 1
Zusammentreffen mit anderen Bezügen und Einkünften

§ 78 Mindestbelassung bei Unterhaltsbeitrag nach § 47

Bei Bezug eines Unterhaltsbeitrags nach § 47 ist mindestens ein Betrag zu belassen, der unter Berücksichtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.


  

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