Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § .97c Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften in den Jahren 2021 bis 2024

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 97c Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften in den Jahren 2021 bis 2024

 

Teil 5
Überleitungs- und Übergangsbestimmungen
Abschnitt 3
Sonstige Übergangsbestimmungen

§ 97c Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften in den Jahren 2021 bis 2024

Werden Versorgungsberechtigte im Rahmen der Mithilfe bei dem Wiederaufbau der von Hochwasser und Starkregenfällen im Juli 2021 betroffene Gebiete im öffentlichen Dienst verwendet (§ 73 Abs. 5 Satz 2 und 3), so gelten die hieraus für die Jahre 2021 bis 2024 erzielten Einkünfte nicht als Erwerbseinkommen.


  

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