Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § .91 Beamtinnen und Beamte an Hochschulen

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 91 Beamtinnen und Beamte an Hochschulen

 

Teil 5
Überleitungs- und Übergangsbestimmungen
Abschnitt 2
Übergangsbestimmungen für vorhandene Beamtinnen und Beamte

§ 91 Beamtinnen und Beamte an Hochschulen

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 12 Abs. 1 sind Zuschüsse zum Grundgehalt von Professorinnen und Professoren der Besoldungsordnung C (kw) nach § 67 Abs. 4 LBesG, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden.

(2) § 20 gilt entsprechend für Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten (§ 67 Abs. 1 LBesG).

(3) Für die in Absatz 2 genannten Personen beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 60 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Besoldung des letzten Monats.

(4) Vor dem 1. Juli 2013 nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 der Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich vom 16. Juni 2004 (GVBl. S. 364, BS 2032-1-3) in der jeweils geltenden Fassung oder mit § 5 der Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer vom 22. Juni 2004 (GVBl. S. 370, BS 2032-1-4) in der jeweils geltenden Fassung abgegebene Erklärungen bleiben unbeachtet des § 84 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 wirksam. Wurden die Grenzen des § 84 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2 vor dem 1. Juli 2013 überschritten, kann die Erklärung bis zum 31. Dezember 2014 nachgeholt werden.

(5) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die vor dem 1. Juli 2013 in den Ruhestand getreten sind, ist in Ämtern der Besoldungsgruppe W 2 § 69 Abs. 7 LBesG und in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 § 84 Abs. 8 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2013 sinngemäß anzuwenden.


  

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