Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § .97 Übergangsvorschrift zur Verjährung

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 97 Übergangsvorschrift zur Verjährung

 

Teil 5
Überleitungs- und Übergangsbestimmungen
Abschnitt 3
Sonstige Übergangsbestimmungen

§ 97 Übergangsvorschrift zur Verjährung

Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Versorgungsbezüge und auf Rückforderung von zu viel gezahlten Versorgungsbezügen, die vor dem 1. Juli 2013 entstanden sind, am 1. Juli 2013 noch nicht begonnen, wird die Frist nach § 8 von diesem Zeitpunkt an berechnet; die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat, ein. Hat die Verjährungsfrist vor dem 1. Juli 2013 begonnen, ist für den Fristablauf das zum 30. Juni 2013 geltende Recht maßgebend.


  

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