Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § .83a Hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 83a Hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit

 

Teil 4
Besondere Beamtengruppen

§ 83a Hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit

(1) Hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit, die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 LBG aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, haben Anspruch auf Altersgeld, wenn sie der Verpflichtung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LBG nach Ableistung von mindestens zwei Amtszeiten nicht mehr nachkommen und keine Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2 SGB VI) gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 vor, entsteht der Anspruch auf Altersgeld mit Ablauf des Tages, an dem das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet. Soweit Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2 SGB VI) gegeben sind, entsteht der Anspruch auf Altersgeld mit dem Wegfall des Aufschubgrundes. Hinterbliebene der in Satz 1 genannten Altersgeldberechtigten haben Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld. Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigte sind keine Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Ein Verzicht auf den Anspruch auf Altersgeld ist möglich und innerhalb eines Monats nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder Wegfall des Aufschubgrundes schriftlich zu erklären. Der Verzicht nach Satz 1 ist nicht widerruflich. Ist die Nachversicherung durchgeführt, entfällt der Anspruch auf Altersgeld.

(3) Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem die oder der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 Satz 2 und § 235 Abs. 2 SGB VI) erreicht hat. Abweichend von Satz 1 endet das Ruhen des Anspruchs mit dem Ablauf des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem die oder der Altersgeldberechtigte

1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, und entweder
a) das 62. Lebensjahr vollendet hat oder
b) vor dem 1. Januar 1964 geboren ist und die nach § 236a Abs. 2 SGB VI jeweils geltende Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht hat,
2. voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VI ist,
3. teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist oder
4. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig nach § 240 Abs. 2 SGB VI ist.

Die §§ 103 und 104 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI gelten entsprechend.

Wenn die Feststellung, ob eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder eine Berufsunfähigkeit nach Satz 2 Nr. 4 vorliegt, nicht durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, entscheidet hierüber eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt. § 102 Abs. 2 SGB VI gilt entsprechend.

(4) Das Altersgeld wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Es ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Ruhens des Altersgeldanspruchs zu beantragen. Bei späterer Antragstellung wird das Altersgeld ab dem Antragsmonat gewährt.

(5) Das Altersgeld wird auf der Grundlage der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit berechnet. Altersgeldfähige Dienstbezüge sind die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Bezüge, die der oder dem Altersgeldberechtigten zuletzt zugestanden haben; § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 6 gilt entsprechend. Zur Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit und der Höhe des Altersgeldes ist § 83 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Rahmen des § 83 Abs. 1 nur die Zeiten nach den §§ 13 bis 15 als altersgeldfähig zu berücksichtigen sind; dabei finden die §§ 19 und 23 entsprechende Anwendung. Zeiten, die bereits zu einem Anspruch auf Altersgeld oder altersgeldähnlichen Ansprüchen geführt haben oder für die eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchgeführt worden ist, sind nicht altersgeldfähig. Die altersgeldfähigen Dienstbezüge und die altersgeldfähige Dienstzeit sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen.

(6) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 wird die Höhe des Altersgeldes nach Absatz 5 um 3,6 v. H. für jedes Jahr vermindert, für das Altersgeld vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem die oder der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Abs. 2 SGB VI erreicht; die Minderung darf 10,8 v. H. nicht übersteigen. § 24 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) Endet das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4, wird die Höhe des Altersgeldes bis zum Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze mit 0,5 multipliziert.

(8) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 wird das Altersgeld auf Antrag um den Betrag erhöht, um den die Summe aus Altersgeld und Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen, die aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung der oder des Altersgeldberechtigten für den Fall der Erwerbsminderung bestimmt sind, der Höhe nach hinter dem Rentenanspruch, der sich im Fall der Nachversicherung der versicherungsfreien und altersgeldfähigen Zeiten ergeben hätte, zurückbleibt.

(9) Werden die Versorgungsbezüge nach § 4 allgemein erhöht oder vermindert, erhöhen oder vermindern sich die der Berechnung des Altersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge nach Absatz 5 Satz 2 entsprechend. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.

(10) Das Altersgeld wird um den Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag sowie um den Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag erhöht; die §§ 66 und 68 gelten entsprechend.

(11) Hinterbliebenenaltersgeld wird in den Fällen, in denen Altersgeld an die Altersgeldberechtigte oder den Altersgeldberechtigten noch nicht ausgezahlt wurde, nur auf Antrag gewährt; Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst Altersgeld für den Sterbemonat, Witwen- und Witweraltersgeld, Witwen- und Witwerabfindung und Waisenaltersgeld. Das Witwen- und Witweraltersgeld beträgt 55 v. H., das Waisenaltersgeld für Vollwaisen 20 v. H. und für Halbwaisen 12 v. H. des Altersgeldes, das der oder dem Altersgeldberechtigten gezahlt worden ist, oder das ihr oder ihm nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt worden wäre. Absatz 8 findet auf das Hinterbliebenenaltersgeld entsprechende Anwendung.

(12) Auf das Altersgeld, die Altersgeldberechtigten und ihre Hinterbliebenen finden

1. § 2 Abs. 1 und 2;
2. § 5 Abs. 2, für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 5 Abs. 1, 3 und 4;
3. § 6 Abs. 1, für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 6 Abs. 2;
4. § 7, jedoch nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld;
5. § 9 Abs. 1, 4 und 5;
6. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld, das nach Absatz 3 Satz 2 vorzeitig gezahlt wird oder von Hinterbliebenenaltersgeld, auch § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 10 Abs. 3;
7. § 62 Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie Abs. 5, für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 62 Abs. 1 und 3 Satz 2;
8. § 70, nicht jedoch für Hinterbliebene;
9. § 73 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und Abs. 4, jedoch nur bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die oder der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 SGB VI oder § 235 Abs. 2 SGB VI erreicht, sowie § 76;
10. § 80, jedoch nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld;
11. die §§ 81 und 82

entsprechende Anwendung.

Für Altersgeldberechtigte sind § 41 BeamtStG und § 54 LBG entsprechend anzuwenden.

Für das Hinterbliebenenaltersgeld gelten auch § 3 Abs. 3 Satz 3, die §§ 28 und 31 Abs. 2, die §§ 33 und 35 Abs. 2, § 36 Abs. 3, die §§ 37, 39 und 40 sowie § 72 entsprechend.


  

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