Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § .71 Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 71 Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

 

Teil 2
Versorgungsbezüge
Abschnitt 6
Verlust der Versorgung

§ 71 Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

Kommt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter ihren oder seinen Verpflichtungen aus § 29 Abs. 2 bis 5, § 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 2 BeamtStG schuldhaft nicht nach, obwohl sie oder er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert sie oder er für diese Zeit diese Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.


  

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