Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § .70 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 70 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

 

Teil 2
Versorgungsbezüge
Abschnitt 6
Verlust der Versorgung

§ 70 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

(1) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,

1. gegen die wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2. die wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt worden sind,

verlieren mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre Rechte als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. Entsprechendes gilt, wenn Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Die §§ 35 und 36 LBG finden entsprechende Anwendung.


  

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