Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § .65 Ausgleichsbetrag

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 65 Ausgleichsbetrag

 

Teil 2
Versorgungsbezüge
Abschnitt 5
Familienbezogene Leistungen

§ 65 Ausgleichsbetrag

Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 EStG entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 EStG nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 EStG oder nach § 1 BKGG anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 BKGG hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 73 und 74 nicht als Versorgungsbezug. Besteht Anspruch auf mehrere Waisengelder, wird der Ausgleichsbetrag nur neben den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.


  

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