Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § 53 Einmalige Unfallentschädigung

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 53 Einmalige Unfallentschädigung

 

§ 53 Einmalige Unfallentschädigung

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der einen Dienstunfall der in § 46 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls zu diesem Zeitpunkt um wenigstens 50 v. H. beeinträchtigt ist. Die einmalige Unfallentschädigung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. 50 000 Euro, von mindestens 60 v. H. 60 000 Euro, von mindestens 70 v. H. 70 000 Euro, von mindestens 80 v. H. 80 000 Euro, von mindestens 90 v. H. 90 000 Euro und von 100 v. H. 100 000 Euro.

(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in § 46 bezeichneten Art verstorben, ohne eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 erhalten zu haben, wird den Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:

1. Die Witwe oder der Witwer sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 60 000 Euro.
2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 Euro.
3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 10 000 Euro.

(3) Einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 wird auch gewährt, wenn Beamtinnen und Beamte im Sinne der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1011) in der jeweils geltenden Fassung einen Dienstunfall erleiden, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes zurückzuführen ist, und die in Absatz 1 genannten Folgen vorliegen.


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