Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § .43 Heilverfahren

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 43 Heilverfahren

 

Teil 2
Versorgungsbezüge
Abschnitt 3
Unfallfürsorge

§ 43 Heilverfahren

(1) Der Anspruch einer oder eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren wird dadurch erfüllt, dass ihr oder ihm die angemessenen Kosten erstattet werden.

(2) Das Heilverfahren umfasst die notwendige

1. ärztliche Behandlung,
2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie ergänzende Leistungen,
3. Leistung bei Pflegebedürftigkeit,
4. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen.

(3) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich Maßnahmen des Heilverfahrens zu unterziehen, wenn sie nach einer von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle eingeholten ärztlichen Stellungnahme zur Sicherung des Heilerfolgs notwendig sind. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahmen mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind oder einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen.

(5) Ist die oder der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden. Auf den Erstattungsbetrag nach Satz 1 ist Sterbegeld nach § 29 Abs. 1 und 2 zu 40 v. H. seines Bruttobetrags und Kostensterbegeld nach § 29 Abs. 3 in voller Höhe anzurechnen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Kosten der Überführung und Bestattung von einer Erbin oder einem Erben zu tragen sind, die oder der keinen Anspruch auf Sterbegeld hat.

(6) Das Nähere zu Umfang und Durchführung regelt das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung findet die Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung weiter Anwendung.


  

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