Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § .34 Unterhaltsbeitrag für nicht witwen- oder witwergeldberechtigte Witwen oder Witwer

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 34 Unterhaltsbeitrag für nicht witwen- oder witwergeldberechtigte Witwen oder Witwer

 

Teil 2
Versorgungsbezüge
Abschnitt 2
Hinterbliebenenversorgung

§ 34 Unterhaltsbeitrag für nicht witwen- oder witwergeldberechtigte Witwen oder Witwer

In den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 ist ein angemessener Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- oder Witwergeldes zu gewähren. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.


  

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