Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § ..3 Arten der Versorgung, Begriffsbestimmungen

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 3 Arten der Versorgung, Begriffsbestimmungen

 

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 3 Arten der Versorgung, Begriffsbestimmungen

(1) Versorgungsbezüge sind

1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 11 bis 26),
2. Hinterbliebenenversorgung (§§ 27 bis 40),
3. Unfallfürsorge (§§ 41 bis 59),
4. Übergangsgeld (§§ 60 und 61),
5. Bezüge bei Verschollenheit (§ 62),
6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (§ 63),
7. Erhöhungsbetrag nach § 24 Abs. 3 Satz 3,
8. familienbezogene Leistungen (§§ 64 bis 69).

(2) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes auf Beamtinnen und Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie entlassene Beamtinnen und entlassene Beamte Bezug nehmen, gilt dies entsprechend für Richterinnen und Richter, in Ruhestand getretene oder versetzte Richterinnen und Richter sowie entlassene Richterinnen und Richter, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Das Richterverhältnis steht dem Beamtenverhältnis im Sinne dieses Gesetzes gleich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung, sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt. Insofern stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes

1. die Lebenspartnerschaft der Ehe,
2. die Lebenspartnerin der Ehefrau,
3. der Lebenspartner dem Ehemann,
4. die Begründung einer Lebenspartnerschaft der Eheschließung,
5. die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung,
6. die hinterbliebene Lebenspartnerin der Witwe,
7. der hinterbliebene Lebenspartner dem Witwer

gleich. Hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld und sind insoweit witwengeldberechtigten Witwen und witwergeldberechtigten Witwern gleichgestellt. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.


 

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