Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § .29 Sterbegeld

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des landesbeamtenversorgungsgesetzes von Rheinland-Pfalz

 

Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 29 Sterbegeld

 

Teil 2
Versorgungsbezüge
Abschnitt 2
Hinterbliebenenversorgung

§ 29 Sterbegeld

(1) Sterbegeld wird bezahlt beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten, einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten sowie einer entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten, die oder der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat. Anspruch auf Sterbegeld haben

1. die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte,
2. die Abkömmlinge der oder des Verstorbenen,
3. auf Antrag
a) die Verwandten der aufsteigenden Linie,
b) Geschwister,
c) Geschwisterkinder oder
d) Stiefkinder,

wenn sie zur Zeit des Todes mit der oder dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Rangfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.

(2) Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge der oder des Verstorbenen im Sterbemonat, ausschließlich der Auslandskinderzuschläge, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen im Sinne des Landesbesoldungsgesetzes, in einer Summe zu zahlen; § 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend beim Tode einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten sowie einer entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten, die oder der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich dem Unterschiedsbetrag nach § 64 Abs. 2. Sterbegeld aus anderen Beschäftigungsverhältnissen kann angerechnet werden.

(3) Sind Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 Satz 2 nicht vorhanden, ist sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, auf Antrag Kostensterbegeld zu gewähren. Es wird bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 2 gewährt.

(4) Stirbt eine Empfängerin oder ein Empfänger von Witwen- oder Witwergeld, so erhalten die Kinder der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der oder des Verstorbenen gehört haben. Das Sterbegeld beträgt das Zweifache des Witwen- oder Witwergeldes. Dies gilt entsprechend, wenn an Stelle des Witwen- oder Witwergeldes Unterhaltsbeitrag bezogen wird. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.


  

Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Rheinland-Pfalz

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber in Rheinland-Pfalz mit der Landesmetropole Mainz, der Weinbauregion im wunderschönen Rheingau und der deutschen Toscana in der Pfalz mit dem einmaligen Dom in Speyer. In Speyer finden Sie auch die Grabstätte von Altkanzler Helmut Kohl...  


mehr zu: Landesbeamtenversorgungsgesetz Rheinland-Pfalz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-rheinland-pfalz.de © 2024