Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § .20 Wissenschaftliche Qualifikationszeiten

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 20 Wissenschaftliche Qualifikationszeiten

 

Teil 2
Versorgungsbezüge
Abschnitt 1
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

§ 20 Wissenschaftliche Qualifikationszeiten

Für Professorinnen und Professoren ist die Zeit der hauptberuflichen Angehörigkeit zum Lehrkörper einer Hochschule nach der Habilitation, der Erbringung gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen oder einer Juniorprofessur ruhegehaltfähig. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Zeiten für die Erbringung der Habilitationsleistungen, sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen oder einer Juniorprofessur, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis verbracht wird, können bis zu drei Jahre berücksichtigt werden, es sei denn, die Habilitationsordnung schreibt eine andere Mindestzeit vor. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zur Professorin oder zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Hochschulgesetzes (HochSchG) kann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, soweit sie als Mindestvoraussetzung für die Einstellung gefordert wird; im Übrigen kann eine nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 dürfen in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.


 

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