Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § .12 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des landesbeamtenversorgungsgesetzes von Rheinland-Pfalz

 

Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 12 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

 

Teil 2
Versorgungsbezüge
Abschnitt 1
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

§ 12 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1. das Grundgehalt,
2. die Allgemeine Zulage,
3. Amtszulagen,
4. Ausgleichszulagen (Absatz 6),
5. der Familienzuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBesG,
6. Hochschulleistungsbezüge (§ 84),
7. die Vollstreckungsvergütung (§ 85),

die der Beamtin oder dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 bis 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 4 zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) sowie bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -) sind jeweils die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge anzusetzen.

(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten oder versetzt worden, das kein Einstiegsamt ihrer oder seiner Zugangsvoraussetzung gemäß § 25 Abs. 1 LBesG oder ein laufbahnfreies Amt ist, und standen die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre zu, so sind ruhegehaltfähig nur die Dienstbezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat die Beamtin oder der Beamte vorher kein Amt bekleidet, so setzt das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe fest.

(3) Das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der früher ein höher besoldetes Amt bekleidet hat und der oder dem diese Dienstbezüge mindestens zwei Jahre zustanden, wird nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes berechnet, wenn der Übertritt nicht lediglich auf einen im eigenen Interesse gestellten Antrag erfolgte.

(4) In die Zweijahresfrist nach den Absätzen 2 und 3 ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzurechnen, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. Die Zweijahresfrist kommt nicht zur Anwendung, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf der Frist infolge Dienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Das Ruhegehalt nach einem früheren Amt darf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Ausgleichszulagen sind nur ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleichen.


 

Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Rheinland-Pfalz

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber in Rheinland-Pfalz mit der Landesmetropole Mainz, der Weinbauregion im wunderschönen Rheingau und der deutschen Toscana in der Pfalz mit dem einmaligen Dom in Speyer. In Speyer finden Sie auch die Grabstätte von Altkanzler Helmut Kohl...  


mehr zu: Landesbeamtenversorgungsgesetz Rheinland-Pfalz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-rheinland-pfalz.de © 2024