Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § .10 Anzeige- und Mitwirkungspflichten

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 10 Anzeige- und Mitwirkungspflichten

 

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 10 Anzeige- und Mitwirkungspflichten

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung einer oder eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse

1. die Verlegung des Wohnsitzes,
2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 16 und 24 Abs. 4, den §§ 25, 34 und 40 Abs. 2, den §§ 60, 61 sowie den §§ 73 bis 77,
3. Witwen und Witwer auch die Eheschließung (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 40 Abs. 3 Satz 2),
4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 60 Abs. 5 und des § 61 Abs. 4,
5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 19 sowie im Rahmen der §§ 66 bis 69

unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde sind die Versorgungsberechtigten verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.

(3) Kommen Versorgungsberechtigte der ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihnen die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.


Fußnoten
[1]) Absatz 5 in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2015


 

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