Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 103 Vollstreckung

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Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 103 Vollstreckung

 

Teil 4
Berufsgerichtsbarkeit
Abschnitt 3
Verfahren
Unterabschnitt 5
Zustellungen, Vollstreckung und Tilgung

 

§ 103 Vollstreckung

(1) Urteile der Berufsgerichte sind erst vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig sind.

(2) Die Maßnahmen der Warnung, des Verweises und der Aberkennung der Befähigung zur Bekleidung von Ehrenämtern innerhalb der Kammer gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt. Für die Vollstreckung von Geldbußen und Gerichtskosten gilt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde für die Vollstreckung von Gerichtskosten ist die Landesjustizkasse Mainz, im Übrigen die oder der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs. Für die Vollstreckungsverjährung rechtskräftig verhängter Geldbußen gilt § 34 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.


 

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Red 20221101

 

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