Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 42 Umfang der psychotherapeutischen Weiterbildung und Zulassung psychotherapeutischer Weiterbildungsstätten

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Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 42 Umfang der psychotherapeutischen Weiterbildung und Zulassung psychotherapeutischer Weiterbildungsstätten

 

Teil 3
Weiterbildung
Abschnitt 1
Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte
Unterabschnitt 4
Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

 

§ 42 Umfang der psychotherapeutischen Weiterbildung und Zulassung psychotherapeutischer Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung nach § 28 Abs. 1 umfasst für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, bei denen Psychotherapie angezeigt ist, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Die Weiterbildung kann abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise bei einer ermächtigten oder befugten Psychologischen Psychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem ermächtigten oder befugten Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchgeführt werden.

(3) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

1. geeignete Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl behandelt werden, dass die weiterzubildende Psychologische Psychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder der weiterzubildende Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Bereichs, worauf sich die Bezeichnung bezieht, vertraut zu machen und
2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen und Entwicklungen in den Bereichen nach § 41 Rechnung tragen.


 

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Red 20221101

 

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