Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 86 Protokollführung

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Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 86 Protokollführung

 

Teil 4
Berufsgerichtsbarkeit
Abschnitt 3
Verfahren
Unterabschnitt 2
Verfahrensregelungen

 

§ 86 Protokollführung

Über den Gang der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.


 

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Red 20221101

 

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