Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 25 Gebiets-, Teilgebiets-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen

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Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 25 Gebiets-, Teilgebiets-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen

Teil 3
Weiterbildung
Abschnitt 1
Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

 

§ 25 Gebiets-, Teilgebiets-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen

Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 10 und 11 genannten Kammermitglieder können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts sowie der hierzu erlassenen Satzungen (Weiterbildungsordnungen) neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten medizinischen, zahnmedizinischen, psychotherapeutischen, pharmazeutischen oder tiermedizinischen Gebiet (Gebietsbezeichnung), Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder Schwerpunkt (Schwerpunktbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse in einem bestimmten Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen.




 

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Red 20221101

 

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