Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 77 Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens

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Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 77 Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens

 

Teil 4
Berufsgerichtsbarkeit
Abschnitt 3
Verfahren
Unterabschnitt 1
Einleitende Bestimmungen

 

§ 77 Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens

Die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts stellt dem Kammermitglied, im Falle des § 76 Abs. 3 dem Vorstand der Landeskammer, der das Kammermitglied angehört, eine Abschrift des Antrags auf Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens mit der Aufforderung zu, sich binnen drei Wochen ab Zustellung zu dem Antrag schriftlich zu äußern.


 

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Red 20221101

 

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