Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 63 Hinderungsgründe für das berufsgerichtliche Ehrenamt

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Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 63 Hinderungsgründe für das berufsgerichtliche Ehrenamt

 

Teil 4
Berufsgerichtsbarkeit
Abschnitt 2
Gerichtsverfassung

 

§ 63 Hinderungsgründe für das berufsgerichtliche Ehrenamt

Zu ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern können nicht berufen werden

1. Mitglieder des Vorstands einer Landeskammer oder einer Bezirkskammer und Beschäftigte dieser Kammern und
2. Beamtinnen und Beamte und Beschäftigte anderer Zweige des öffentlichen Dienstes, soweit sie dort nicht nebenberuflich oder ehrenamtlich tätig sind.


 

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Red 20221101

 

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