Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 58 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung

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Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 58 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung

 

Teil 4
Berufsgerichtsbarkeit
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

 

§ 58 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung

(1) Ein Antrag auf Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 76 ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen sind. Erfüllt die Tat auch einen Straftatbestand, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung.

(2) Die Verjährung wird durch die Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens nach § 12 oder den Antrag auf Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 76 durch die Landeskammer unterbrochen. Das Gleiche gilt bei Einleitung eines Strafverfahrens in derselben Angelegenheit.


 

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Red 20221101

 

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