Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 55 Anderweitige Ahndung

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Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 55 Anderweitige Ahndung

 

 

 

 

Teil 4
Berufsgerichtsbarkeit
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

 

§ 55 Anderweitige Ahndung  

Ist durch ein Gericht oder durch eine Behörde eine Strafe, ein Bußgeld oder eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden, ist eine berufsgerichtliche Ahndung wegen desselben Sachverhalts unzulässig, soweit nicht eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um das Kammermitglied zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufs zu wahren.


 

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Red 20221101

 

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