Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 34 Gleichstellung von Anerkennungen

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Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 34 Gleichstellung von Anerkennungen

 

Teil 3
Weiterbildung
Abschnitt 1
Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

 

§ 34 Gleichstellung von Anerkennungen

Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in anderen Kammerbezirken erteilte Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung im Sinne des § 25 gilt auch in Rheinland-Pfalz. 


 

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Red 20221101

 

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