Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 7 Schlichtungsausschuss

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Heilberufsgesetzes von Rheinland-Pfalz

 

Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 7 Schlichtungsausschuss

Teil 1
Kammerwesen
Abschnitt 1
Organisation und Haushalt

 

§ 7 Schlichtungsausschuss

(1) Bei jeder Landeskammer ist zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung von Kammermitgliedern oder den bei ihnen Beschäftigten und Dritten ergeben, ein Schlichtungsausschuss zu errichten.

(2) Der Schlichtungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern; das vorsitzende Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt haben. Zwei Mitglieder müssen Kammermitglieder sein. Zwei weitere Mitglieder müssen Vertreterinnen oder Vertreter der von der Berufsausübung der Kammermitglieder betroffenen Personen sein; diese werden auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Patientenorganisationen Rheinland-Pfalz von den Landeskammern berufen. Satz 3 Halbsatz 2 gilt nicht für die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz.

(3) Der Schlichtungsausschuss wird auf Antrag tätig; zur Durchführung des Verfahrens ist die Zustimmung aller Beteiligten erforderlich. Der Schlichtungsausschuss soll die Beteiligten persönlich anhören und in geeigneten Fällen einen Einigungsversuch zur Beilegung der Streitigkeiten unternehmen. Kommt es zu keiner Einigung und wird das Verfahren nicht anderweitig beendet, unterbreitet der Schlichtungsausschuss den Beteiligten einen Schlichtungsvorschlag.

(4) Die Landeskammern treffen durch Satzung die erforderlichen Regelungen zur Errichtung und zur Wahrnehmung der Aufgaben der Schlichtungsausschüsse; § 6 Abs. 3 und 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen finden auf das Schlichtungsverfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren entsprechende Anwendung. Die Befugnis zur Anrufung der Gerichte bleibt unberührt.

(5) Die Landeskammern können auch mit Kammern anderer Länder gemeinsame Schlichtungsausschüsse errichten oder sich gemeinsamen Schlichtungsausschüssen anderer Länder anschließen.


 

Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Rheinland-Pfalz

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber in Rheinland-Pfalz mit der Landesmetropole Mainz, der Weinbauregion im wunderschönen Rheingau und der deutschen Toscana in der Pfalz mit dem einmaligen Dom in Speyer. In Speyer finden Sie auch die Grabstätte von Altkanzler Helmut Kohl...  



Red 20221101

 

mehr zu: Heilberufsgesetz Rheinland-Pfalz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-rheinland-pfalz.de © 2024